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Tel.: (+49) 06182 898 I 256 - 0
Fax: (+49) 06182 898 I 256 - 3
Registergericht:
Amtsgericht Offenbach am Main
HRA 42221
Komplementärin:
Fulara Verwaltungs GmbH
63500 Seligenstadt
Registergericht:
Amtsgericht Offenbach am Main
HRB 48928
Geschäftsführer:
Michal Fulara
USt-IdNr.:
DE 305001471
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Datenschutz und rechtliche Hinweise
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Zum Urheber- und Kennzeichenrecht
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Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes der Beton-Brecher GmbH & Co. KG zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
Sollten Sie noch weitere Fragen zum Datenschutz, zur Haftung oder zum Urheberrecht haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beton-Brecher GmbH & Co. KG, Allgemeinen Leistungs- und Zahlungsbedingungen.
1. Anerkennung
Durch die Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehend aufgeführten Bedingungen und die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste bzw. des zugrunde liegenden Angebotes an.
Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2.Vertragsabschluß
Angebote des Auftragnehmers, an die sich dieser zwei Monate nach Eingang beim Auftraggeber gebunden hält, bedürfen der schriftlichen Annahme (Auftragserteilung).
Ein gleichwohl erteilter mündlicher Auftrag wird erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers wirksam.
Zusätzliche Vereinbarungen oder andere Bedingungen gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
Mündliche Absprachen mit Mitarbeitern gelten als unverbindlich, sie bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung der Geschäftsleitung.
3. Besonders zu vergütende Leistungen
a) Beim Sägen entstehen an den Ecken Überschnitte, die durch zusätzliche Bohrungen vermieden werden können.
Die Kosten für solche Bohrungen sind in den Sägepreisen nicht enthalten.
Der Auftragnehmer führt Bohrungen zur Vermeidung von Überschnitten nur aus, wenn diese technisch notwendig sind, oder der Auftraggeber insofern einen besonderen Auftrag erteilt hat.
Bohrungen zur Vermeidung von Überschnitten sind wie sonstige Bohrungen zu vergüten.
b) Der Auftragnehmer Bohrt und Sägt unter Verwendung von Spülwasser.
Ein vollständiges Absaugen des Oberflächenspülwassers ist nicht möglich.
Es kann zur Minderung von Wasserschäden sinnvoll sein, im Rahmen der technischen Möglichkeiten des Auftragnehmers wenigstens einen Teil des Spülwassers abzusaugen.
Absaugarbeiten sind von Auftraggeber stets nach Preisliste zu vergüten oder nach Sondervereinbarung.
c) Arbeiten zur Reinigung der Baustelle und zur Abtransport des Bohr- und Sägegutes führt der Auftragnehmer nur aufgrund eines besonderen Auftrages aus.
Reinigungsarbeiten werden als Stundenlohnarbeiten gemäß Zeitaufwand abgerechnet.
Container-, Führ- und sonstige Fremdkosten werden dem Auftraggeber mit einem Zuschlag weiterbelastet.
d) Soweit zur Durchführung der Arbeiten die Erstellung eines Gerüstes oder die Beistellung eines Kompressors oder Stromerzeugers oder sonstiger Hilfsmittel erforderlich ist und der Auftraggeber entsprechenden Hilfsmittel nicht selbst beschafft, muss er die anfallenden Kosten übernehmen, die im Preis der Baustelleneinrichtung nicht enthalten sind.
Der Auftragnehmer wird die ihm bei der Errichtung und Umsetzung eines Gerüstes und bei Beschaffung eines Kompressors usw. entstehenden Fremdkosten gesondert in Rechnung stellen.
e) Für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit wird ein Zuschlag nach gültiger Preisliste auf alle Preise für an den fraglichen Tagen erbrachte Leistungen berechnet.
4. Art und Umfang der vom Auftragnehmer zur erbringender Leistung.
Ergibt sich nach Vertragsabschluss, dass die vorgefundenen Verhältnisse an der Baustelle nicht den Verhältnissen entsprechen, die dem Angebot zugrunde lagen, so braucht der Auftragnehmer nicht Vereinbarte Leistungen, die zur Erzielung des vertraglich vorgesehenen Erfolges notwendig sind, nur dann erbringen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung, die er gemäß den vereinbarten Preisen bzw. gemäß seiner jeweils aktuellen Preisliste berechnen wird.
5. Gestellung von Wasser und Strom
Vom Auftraggeber sind Wasser und Energie in maximal 50 m. Entfernung von der Arbeitsstelle kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Dabei sind entsprechend dem Auftrag folgende technische Daten zu gewährleisten: Wasserdruck: min. 1 bar (an der Arbeitsstelle).
Elektr. Energie: 230 Volt / 16 Ampere oder 380 Volt / 32 Ampere, gemäß den bei Vertragsabschluss getroffenen Abreden.
Kann Wasser und Energie vom Auftraggeber nicht gestellt werden, so ist dieses rechtzeitig mitzuteilen, damit ein entsprechendes Angebot unterbreitet und die Versorgung alternativ gelöst werden kann.
6. Bohrpunkte und der Sägeschnitte
Die Bohrpunkte und Sägeschnittlinien sind unter Angabe der Bohrdurchmesser und Schnittlängen vom Auftraggeber einzumessen.
Er hat dabei streng darauf zu achten dass die Bohrpunkte und Sägeschnitte so angeordnet sind, dass der Auftragnehmer bei Ausführung der vertraglichen Leistungen keine Versorgungsleitungen oder Stromkabel beschädigen kann.
Einflüsse der Bohrungen und Sägeschnitte auf die Statik eines Bauwerks oder eines Bauteils sind vom Auftraggeber im Vorwege abzuklären und auch zu vertreten.
Erforderliche Abstützungen sind ebenfalls grundsätzlich vom Auftraggeber zu erstellen, soweit diese Arbeiten nicht ausdrücklich mit angeboten wurden.
Der Auftraggeber weiß, dass der Auftragnehmer mit seinen Leistungen erst beginnen kann und wird, wenn der Ansatz der Bohrpunkte und die Länge der Sägeschnitte bauseits angezeichnet sind und die jeweiligen Bohrdurchmesser bekannt gegeben sind.
7. Arbeitsunterbrechung und Wartezeit
Die Auftragsdurchführung darf vom Auftraggeber nur nach vorheriger rechtzeitiger Vereinbarung mit dem Auftragnehmer unterbrochen werden, anderenfalls werden die entstehende Wartezeiten und etwa zusätzlich erforderlich werdende Fahrten zur Baustelle entsprechend der gültigen Preisliste berechnet.
Dies gilt ebenfalls für die Unterbrechung von Umbauten und Rüstungen sowie bauseitiges nichtbeachten der Unfall- Verhütungsvorschriften.
Kann der Auftragnehmer durch Umstände, welche der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht mit der Arbeit beginnen, so werden ebenfalls die in der Preisliste aufgeführten Stundensätze berechnet.
Dies gilt auch, wenn durch nicht rechtzeitiges Anzeichnen der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder durch falsche Angabe der Bohrloch- Durchmesser Wartezeiten entstehen sollten.
8. Baustellenverkehr
Wir werden bemüht sein, mit eigener Kraft von der befestigten Straße zur Arbeitsstelle und zurück zu gelangen. Werden Zugmaschinen oder andere Fahrzeuge zusätzlich benötigt, so sind diese vom Auftraggeber auf seine Rechnung zur Verfügung zu stellen.
Stellt der Auftraggeber diese Zugmaschinen oder Hilfsfahrzeuge im Bedarfsfall nicht, dann werden diese vom Auftragnehmer mit 10% Aufschlag weiter belastet.
Die anfallenden Wartezeiten werden nach den Stunden Sätzen der gültigen Preisliste berechnet.
Alle Angebote und Preise basieren darauf, daß Fahrzeuge des Auftragnehmers die Baustelle frei befahren können.
Ist dies im Einzelfall nicht erlaubt oder nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
9. Rechnunqs- u. Zahlungsbedingungen
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Abschlagszahlungen.
Diese sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistung einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages binnen 14 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnung und des dazugehörigen Leistungberichts zu zahlen.
Die Schlußrechnung des Auftragnehmers ist sofort nach Eingang beim Auftraggeber auszugleichen.
Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen.
Wird auch innerhalb der Nachfrist nicht gezahlt, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1% von. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
Außerdem darf der Auftragnehmer die Arbeiten bis Zahlung einstellen.
Der Auftragnehmer rechnet seine Leistungen auf der Grundlage von Leistungsberichten ab, die dem Auftraggeber vorgelegten und von diesem unverzüglich zu überprüfen und abzuzeichnen sind.
Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Verpflichtungen trotzt Mahnung nicht nach, so kann er sich später nicht darauf berufen, die Leistungsberichte enthielten Fehler.
10.Absicherung gegen Unfallgefahr
Ausgebohrte oder ausgesägte Öffnungen sind sofort nach Fertigstellung vom Auftraggeber gegen Unfallgefahr abzusichern. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer von Ansprüchen freizustellen, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
11. Sicherheits- und Gewährleistung/Abnahme
Der Auftragnehmer leistet Gewähr gemäß § 13 VOB/B. Bezüglich der Abnahme gelten die in §12 VOB/B enthaltenen Vorschriften.
12. Haftung
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur für Schäden, die ihre Ursache in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten (auch der Erfüllungsgehilfen) des Auftragnehmers haben oder durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers abgedeckt sind.
Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Bohren oder Sägen an den vom Auftraggeber ausgezeichneten Stellen entstanden sind.
Der Auftragnehmer führt seine Leistungen unter Verwendung von Spülwasser aus, das aus technischen Gründen nicht vollständig abgesaugt werden kann.
Durchfeuchtungen etc. der bearbeiteten und sich anschließender Bauteile sind daher normal und können in aller Regel nicht auf mangelhafte Arbeitsdurchführung zurückgeführt werden.
Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen dass er mit der Erteilung eines Auftrages an den Auftragnehmer etwa entstandene Wasserschäden bewusst in Kauf nehmen muss.
Dieser Passus ist unabdingbar und kann durch keinerlei sonstige Auflagen oder Zusagen aufgehoben werden da das Spülwasser nur bedingt kontrollierbar abzuleiten ist.
Dies gilt auch wenn das Absaugen des Oberflächenwassers als Dienstleistung angeboten wird.
Für Wasserschäden haftet der Auftragnehmer ausnahmsweise nur dann, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung des Auftragnehmers ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien oder der Auftragnehmer alleine haftet, so hat der Auftraggeber diesen von allen Ansprüchen des Dritten freizustellen, wenn dem Auftragnehmer im Verhältnis zum Auftraggeber kein Verschulden trifft.
Dies gilt insbesondere für Wasserschäden, aber auch für alle anderen Schäden, zumal wenn sie auf Anordnung oder Vorgaben des Auftraggebers beruhen.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer in den Fällen des vorigen Absatzes auch dann von Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn der Auftragnehmer, einen Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen im Verhältnis zum Auftraggeber kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann.
13. Kündigung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung /z.B. Abruf der Leistung) unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff BGB).
Der Auftragnehmer kann den Vertrag auch kündigen, wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder in Schuldnerverzug gerät.
Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB, etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
14. Vorbehalte
Ergibt sich nach Arbeitsbeginn, dass die vorgefundenen Verhältnisse nicht den Verhältnissen entsprechen, die dem Angebot zugrunde lagen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder vom Auftrag zurückzutreten.
Für die Dauer von 2 Monaten ab Angebotsdatum gelten die angebotenen Preise hinsichtlich der Zeitspanne als verbindlich.
Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen oder auch von dem Auftrag zurückzutreten.
15. Teilwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Leistungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand : Januar 2016
© Beton-Brecher GmbH & Co. KG